Vollständiges Vergleichsportal für Girokonten ist online

Es war eine schwere Geburt: Schon 2014 beschloss die EU, dass die Mitgliedsstaaten ihren Bürgern kostenlose Datenbanken zum Girokontenvergleich bereitstellen müssen. Kurz darauf verpflichtete sich auch Deutschland mit dem Zahlungskontengesetz dazu. Geplant war, dass private Anbieter solche Vergleiche aufsetzen und zertifizieren lassen. Der Pferdefuß daran: Private Vergleichsplattformen können keine Bank zur Teilnahme zwingen. In den […]
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Es war eine schwere Geburt: Schon 2014 beschloss die EU, dass die Mitgliedsstaaten ihren Bürgern kostenlose Datenbanken zum Girokontenvergleich bereitstellen müssen. Kurz darauf verpflichtete sich auch Deutschland mit dem Zahlungskontengesetz dazu. Geplant war, dass private Anbieter solche Vergleiche aufsetzen und zertifizieren lassen. Der Pferdefuß daran: Private Vergleichsplattformen können keine Bank zur Teilnahme zwingen. In den Übersichten klafften daher beträchtliche Lücken. Auch die Stiftung Warentest, die im nächsten Schritt mit der Umsetzung beauftragt wurde, konnte dieses Problem nicht lösen.

Seit dem letzten Jahr jedoch gilt für die Banken eine gesetzliche Pflicht, ihre Girokonten-Konditionen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen. Diese hat unter kontenvergleich.bafin.de Mitte Januar selbst ein Vergleichsportal online gestellt, unter dem aktuell rund 6.900 Kontomodelle von 1.100 Banken verglichen werden können. Für jedes werden 27 Daten bereitgestellt. Damit genießen Bankkunden eine zuvor ungekannte Transparenz bei der Wahl ihres kontoführenden Instituts.

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In der Mittelschicht angekommen: Aktienbesitz in Deutschland
Rund 12,1 Millionen Aktionäre gibt es laut Deutschem Aktieninstitut hierzulande, 2015 waren es lediglich gut 9 Millionen. Dass sich nur Menschen mit hohem Einkommen ein Börsenengagement leisten könnten und würden, widerlegt die aktuelle Statistik: Fast 4 Millionen Aktionäre, also knapp jeder dritte, verdient monatlich zwischen 2.000 und 3.000 Euro netto, weitere 3,9 Millionen liegen unter […]
Kfz-Versicherer müssen überzogene Mietwagenkosten nicht komplett übernehmen
Generell hat ein schuldlos Unfallbeteiligter, dessen Auto zur Reparatur in die Werkstatt muss, Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten durch die Versicherung des Unfallverursachers. Wie das Amtsgericht Hamburg-Barmbek kürzlich urteilte (Aktenzeichen 816 C 111/24), sollten diese Kosten aber in einem vernünftigen Rahmen bleiben – andernfalls darf der Versicherer die Erstattungsleistung kürzen. Geklagt hatte ein Unfallopfer, […]